ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Gesundheits- und Eventmanagement Dr. Gerhard Pöttler - Stand 20. November 2016
Allgemeines
1. Die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Gesundheits- und Eventmanagement Dr. Gerhard Pöttler, Döbringstraße 23, 5300 Hallwang, sind rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil zwischen Gesundheits- und Eventmanagement Dr. Gerhard Pöttler (GuE) und Auftraggeber (AG) und gelten für sämtliche vom GuE angebotenen und zu erbringenden Leistungen und Lieferungen sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Nebengeschäfte und sonstige Leistungen.
2. AG ist, wer die Durchführung des Auftrags schriftlich oder mündlich veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist das GuE bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für das GuE keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragübermittlers zu überprüfen.
3. Die AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung auch für alle Folgegeschäfte.
4. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des AG werden nicht anerkannt. Dies gilt auch, wenn diesen seitens GuE nicht widersprochen wird.
2. AG ist, wer die Durchführung des Auftrags schriftlich oder mündlich veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist das GuE bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für das GuE keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragübermittlers zu überprüfen.
3. Die AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung auch für alle Folgegeschäfte.
4. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des AG werden nicht anerkannt. Dies gilt auch, wenn diesen seitens GuE nicht widersprochen wird.
Angebot, Kostenvoranschläge, Vertragsabschluss
1. Umfang und Bedingungen, Aktualisierungen und Änderungen der vertraglichen Leistungen und das Honorar ergeben sich aus den Vereinbarungen zwischen GuE und dem AG als Veranstalter. Der Vertrag zwischen GuE und dem AG kommt dadurch zustande, dass der AG ein Angebot von GuE durch Unterfertigung dieses Angebots oder durch Bestätigung annimmt. Die Anbotslegung und die Annahme können schriftlich, per Telefax oder per e-Mail erfolgen. Änderungen und Ergänzungen eines mit GuE geschlossenen Vertrages bedürfen der Textform (schriftlich, per Telefax oder e-Mail).
2. Briefing: Basis der Arbeit von GuE bildet das Briefing des Kunden. Wird das Briefing mündlich erteilt, wird das entsprechend gegengezeichnete Protokoll zur verbindlichen Arbeitsunterlage.
3. Kostenvoranschläge: In jedem Fall sind dem AG vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit Kostenvoranschläge zu unterbreiten. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, für die Richtigkeit wird jedoch keine Gewähr übernommen. Die Angebote von GuE sind freibleibend und unverbindlich.
4. GuE wird grundsätzlich nur als Vermittler tätig und die Verträge mit Lieferanten zwischen diesen direkt mit dem AG geschlossen. Der AG bevollmächtigt GuE, Aufträge an Dritte im Namen und auf Rechnung des AG zu vergeben. Dies betrifft insbesondere öffentlich-rechtliche (z.B. Anmeldung der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde oder der AKM) oder privatrechtliche
Rechtsakte, die Miete von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern, Lieferanten und Subunternehmern.
5. GuE holt auf Wunsch des AG entgeltlich, wie in der Honorarvereinbarung fixiert, Kostenvoranschlägegeeigneter Lieferanten und Subunternehmer ein. Die Auswahl der von GuE vorgeschlagenen Lieferanten und Subunternehmer erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, durch den AG.
6. Sind im Verlauf einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforderlich, so haftet GuE grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen externer Dienstleister.
2. Briefing: Basis der Arbeit von GuE bildet das Briefing des Kunden. Wird das Briefing mündlich erteilt, wird das entsprechend gegengezeichnete Protokoll zur verbindlichen Arbeitsunterlage.
3. Kostenvoranschläge: In jedem Fall sind dem AG vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit Kostenvoranschläge zu unterbreiten. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, für die Richtigkeit wird jedoch keine Gewähr übernommen. Die Angebote von GuE sind freibleibend und unverbindlich.
4. GuE wird grundsätzlich nur als Vermittler tätig und die Verträge mit Lieferanten zwischen diesen direkt mit dem AG geschlossen. Der AG bevollmächtigt GuE, Aufträge an Dritte im Namen und auf Rechnung des AG zu vergeben. Dies betrifft insbesondere öffentlich-rechtliche (z.B. Anmeldung der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde oder der AKM) oder privatrechtliche
Rechtsakte, die Miete von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern, Lieferanten und Subunternehmern.
5. GuE holt auf Wunsch des AG entgeltlich, wie in der Honorarvereinbarung fixiert, Kostenvoranschlägegeeigneter Lieferanten und Subunternehmer ein. Die Auswahl der von GuE vorgeschlagenen Lieferanten und Subunternehmer erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, durch den AG.
6. Sind im Verlauf einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforderlich, so haftet GuE grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen externer Dienstleister.
Auftragsabwicklung
1. Erstellt GuE für den AG ein Veranstaltungskonzept oder leistet GuE andere Vorarbeiten in Hinblick auf die Hauptleistung (Präsentationen, Entwürfe etc.) so kann der gesamte damit verbundene Personal und Sachaufwand an den Vertragspartner verrechnet werden, auch wenn dieses Konzept nicht verwirklicht wird oder der AG die Verwirklichung Dritten überträgt. Die Personalstunde wird dabei mit netto Euro 90,- angesetzt. Mit der Bezahlung des Aufwands erwirbt der AG keine Rechte an diesen Arbeiten und darf diese in keiner Form nutzen.
2. GuE erbringt Leistungen im Rahmen der Veranstaltungsorganisation nur aufgrund eines zwischen GuE und dem AG konkret vereinbarten Konzeptes. Für Leistungen, die darüber hinausgehen, hat der AG ein angemessenes Entgelt zu leisten, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist. Als angemessenes Entgelt für den Personalaufwand wird zumindest der in Pkt III Abs 1 angeführte Stundensatz vereinbart.
3. Der AG stellt GuE unabhängig von dem vereinbarten Konzept- bzw. Betreuungshonorar verbindlich und schriftlich, per Telefax oder e-Mail einen Budgetrahmen zur Verfügung. Wesentliche Mehrkosten: Bei einer Überschreitung des Kostenvoranschlages nach Auftragserteilung von mehr als 10% hat GuE den Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, mit welchen Modifikationen die Veranstaltung durchgeführt werden kann bzw. mit welchem Mehraufwand die Veranstaltung verwirklicht werden kann. In diesem Fall hat der AG in angemessener Frist zu entscheiden, ob die Veranstaltung nicht durchgeführt wird, eine und welche der von GuE vorgeschlagenen Modifikationen durchgeführt werden sowie ob und in welchem Ausmaß die projektierten Kosten überschritten werden dürfen. Die Entscheidung ist GuE unverzüglich schriftlich, per Telefax oder e-Mail mitzuteilen. Trifft der AG seine Entscheidung nicht (fristgerecht), so ist GuE berechtigt, seine Tätigkeit bis zur Entscheidung des AG einzustellen oder jene Modifikation vorzunehmen, welche den Charakter der Veranstaltung am wenigsten beeinflusst. Aus allfälligen Nachteilen, die der AG dadurch erleidet, kann der AG keinerlei Ansprüche gegen GuE ableiten. Unwesentliche Mehrkosten: Handelt es sich um eine unvermeidliche Kostenüberschreitung bis 10% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werde.
4. Alle Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des AG.
2. GuE erbringt Leistungen im Rahmen der Veranstaltungsorganisation nur aufgrund eines zwischen GuE und dem AG konkret vereinbarten Konzeptes. Für Leistungen, die darüber hinausgehen, hat der AG ein angemessenes Entgelt zu leisten, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist. Als angemessenes Entgelt für den Personalaufwand wird zumindest der in Pkt III Abs 1 angeführte Stundensatz vereinbart.
3. Der AG stellt GuE unabhängig von dem vereinbarten Konzept- bzw. Betreuungshonorar verbindlich und schriftlich, per Telefax oder e-Mail einen Budgetrahmen zur Verfügung. Wesentliche Mehrkosten: Bei einer Überschreitung des Kostenvoranschlages nach Auftragserteilung von mehr als 10% hat GuE den Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, mit welchen Modifikationen die Veranstaltung durchgeführt werden kann bzw. mit welchem Mehraufwand die Veranstaltung verwirklicht werden kann. In diesem Fall hat der AG in angemessener Frist zu entscheiden, ob die Veranstaltung nicht durchgeführt wird, eine und welche der von GuE vorgeschlagenen Modifikationen durchgeführt werden sowie ob und in welchem Ausmaß die projektierten Kosten überschritten werden dürfen. Die Entscheidung ist GuE unverzüglich schriftlich, per Telefax oder e-Mail mitzuteilen. Trifft der AG seine Entscheidung nicht (fristgerecht), so ist GuE berechtigt, seine Tätigkeit bis zur Entscheidung des AG einzustellen oder jene Modifikation vorzunehmen, welche den Charakter der Veranstaltung am wenigsten beeinflusst. Aus allfälligen Nachteilen, die der AG dadurch erleidet, kann der AG keinerlei Ansprüche gegen GuE ableiten. Unwesentliche Mehrkosten: Handelt es sich um eine unvermeidliche Kostenüberschreitung bis 10% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werde.
4. Alle Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des AG.
Mitwirkung des Kunden
1. Der AG legt GuE alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vor und informiert GuE unverzüglich von allen Vorgängen und Umständen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind oder Bedeutung haben könnten, auch wenn sie erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.
2. Der AG verpflichtet sich, Genehmigungen rechtzeitig zu erteilen, damit GuE im Arbeitsablauf nicht beeinträchtigt und in der Lage ist, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen. Eine Genehmigung gilt als rechtzeitig erteilt, wenn das von GuE gesetzte Datum für die Genehmigung nicht überschritten wird.
3. Bei Zeitverzögerungen, die nicht im Verantwortungsbereich von GuE liegen, wird der daraus entstehende Mehraufwand zeitlich erfasst und nach den vereinbarten Honorarsätzen abgerechnet.
4. Bei Zeitverzögerungen, die eine termingerechte Durchführung des Auftrags gefährden und nicht im Verschulden von GuE liegen, steht SBG-Events ein außerordentliches Rücktrittsrecht zu. Bis zu diesem Zeitpunkt entstandene externe Kosten werden zu 100% an den AG weiterberechnet und der bislang entstandene interne Aufwand nach den vereinbarten Honorarsätzen abgerechnet und sind vom AG zu bezahlen.
5. Der AG erlaubt, GuE ihn und konkret abgewickelte Projekte und erbrachte Dienstleistungen als Referenz und zwar auch in der Öffentlichkeit zu nennen.
2. Der AG verpflichtet sich, Genehmigungen rechtzeitig zu erteilen, damit GuE im Arbeitsablauf nicht beeinträchtigt und in der Lage ist, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen. Eine Genehmigung gilt als rechtzeitig erteilt, wenn das von GuE gesetzte Datum für die Genehmigung nicht überschritten wird.
3. Bei Zeitverzögerungen, die nicht im Verantwortungsbereich von GuE liegen, wird der daraus entstehende Mehraufwand zeitlich erfasst und nach den vereinbarten Honorarsätzen abgerechnet.
4. Bei Zeitverzögerungen, die eine termingerechte Durchführung des Auftrags gefährden und nicht im Verschulden von GuE liegen, steht SBG-Events ein außerordentliches Rücktrittsrecht zu. Bis zu diesem Zeitpunkt entstandene externe Kosten werden zu 100% an den AG weiterberechnet und der bislang entstandene interne Aufwand nach den vereinbarten Honorarsätzen abgerechnet und sind vom AG zu bezahlen.
5. Der AG erlaubt, GuE ihn und konkret abgewickelte Projekte und erbrachte Dienstleistungen als Referenz und zwar auch in der Öffentlichkeit zu nennen.
Honorar & Preise
1. Alle in Angebot/Vertrag/Kalkulation aufgeführten Preise verstehen sich netto (zuzüglich der bei Vertragsabschluss geltenden Umsatzsteuer).
2. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung. Ist nichts vereinbart, so hat der AG ein angemessenes, branchenübliches Entgelt (zumindest aber das in Pkt III Abs 1 angeführte) zu bezahlen.
3. Sofern GuE im Zusammenhang mit der erteilten Auftragsabwicklung Provisionen oder sonstige Vorteile Dritter erhalten sollte, verbleiben diese ausschließlich bei GuE und mindern diese den Entgeltanspruch gegenüber dem AG nicht.
2. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung. Ist nichts vereinbart, so hat der AG ein angemessenes, branchenübliches Entgelt (zumindest aber das in Pkt III Abs 1 angeführte) zu bezahlen.
3. Sofern GuE im Zusammenhang mit der erteilten Auftragsabwicklung Provisionen oder sonstige Vorteile Dritter erhalten sollte, verbleiben diese ausschließlich bei GuE und mindern diese den Entgeltanspruch gegenüber dem AG nicht.
Rücktritt/Storno
1. Der AG ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit GuE jederzeit zu kündigen. Bei vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den AG mit feststehender Auftragssumme ohne wichtigen Grund gelten folgende allgemeine Stornoregelungen: - Bis 8 Wochen vor Auftragsdatum: 40% der Auftragssumme - Bis 4 Wochen vor Auftragsdatum: 80% der Auftragssumme - Danach 100% der Auftragssumme. Wenn die Auftragssumme nicht feststeht, da nach Stunden abgerechnet wird, wird der auf Erfahrungsbasis geschätzte Stundenaufwand für den gesamten Auftrag als Auftragssumme festgelegt
und gelten die oben angeführten Stornosätze. GuE wird in diesem Fall von jeder weiteren Leistungspflicht endgültig befreit. Diese Rechtswirkung und damit die Fälligkeit des Entgeltes treten spätestens mit der Erklärung des AG ein, die vertragsgemäßen Leistungen nicht mehr zu benötigen, jedenfalls aber dann, wenn aus den Umständen klar wird, dass der AG die Leistungen von GuE nicht mehr abnehmen wird. Der AG stellt darüber hinaus GuE von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei. Die externen Kosten sind in jedem Fall der Stornierung durch den AG zu bezahlen. Bei den Schulskikursen gelten folgende Stornoregelungen: Stornoregelung: Als Stornosatz für die Teilnahme einzelner Schüler gilt: Bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn Bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn Ab 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 50% - 25% keine Rückerstattung Bei zufälligem Versäumen der Abreise durch plötzliche Erkrankung oder Unfall wird die Stornogebühr damit begründet, dass dem Veranstalter nicht zugemutet werden kann das wirtschaftliche Risiko für Zufälle zu tragen, die sich in der Sphäre des Kunden ertragen.
2. Absage oder Abbruch der Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt: Der bereits bezahlte Vorschuss verbleibt bei GuE bzw. sind die bisher geleisteten Tätigkeiten abzugelten. Als höhere Gewalt sindinsbesondere die Erkrankung des Künstlers und wetterbedingte Ausfälle anzusehen. Sollte der Künstler aufgrund höherer Gewalt seiner Verpflichtung nicht nachkommen können, wird sich SBG-Events um einen möglichst gleichwertigen Ersatz bemühen, wobei GuE nicht zur Beischaffung eines gleichwertigen Ersatzes verpflichtet ist. Es entsteht auch kein – wie immer gearteter - Ersatzanspruch an GuE.
3. Sollte GuE in Lieferverzug geraten, ist ein Rücktritt des AG vom Vertrag nur nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung und bei grobem Verschulden von GuE zulässig.
4. Tritt der AG vom Vertrag aus wichtigem Grund zurück, ist er verpflichtet GuE diesen wichtigen Grund schriftlich nachzuweisen. Sämtliche bis zum Vertragsrücktritt erbrachten Leistungen von GuE und auch sämtliche externe Kosten sind auch in diesem Fall vom AG entsprechend den vereinbarten Honorarsätzen zubezahlen. Sofern keine Honorarsätze vereinbart wurden, ist ein angemessenes Entgelt (zumindest aber das in Pkt III Abs 1 vereinbarte) durch den AG zu begleichen. Liegt ein (Teil-)Verschulden des AG am wichtigen Grund vor, so gilt Pkt VI Abs 1.
5. GuE ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzukündigen, insbesondere in folgenden Fällen: - wenn die Ausführung des Werkes, der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird
- wenn sich der AG weigert, auf Verlangen von GuE Vorauszahlung zu leisten, oder Teilrechnungen nicht fristgerecht begleicht bzw. trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht auf das Sonderkonto gezahlt werden - falls über das Vermögen des AG ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. In diesen Fällen gebührt GuE das volle vereinbarte Entgelt abzüglich der aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses eingesparten Aufwendungen. Die externen Kosten sind durch den AG zu bezahlen.
6. SBG-Events ist zudem berechtigt den Vertrag unter Einhaltung einer angemessenen Frist durch ordentliche Kündigung zu beenden. Weiters ist SBG-Events berechtigt jederzeit ohne Angabe von Gründen berechtigt das Vertragsverhältnis, einzelne vertragliche Rechte (zB Subvollmachten) und Verpflichtungen auf Dritte zu übertragen oder sich von Dritten vertreten zu lassen. Im Falle der ordentlichen Kündigung oder der Übertragung des Vertrages wird SBG-Events den AG informieren und ist SBG-Events zudem berechtigt die bisher angefallenen Leistungen gegenüber dem AG entsprechend den vereinbarten Honorarsätzen (bei einer vereinbarten Auftragssumme anteilig entsprechend der erbrachten Leistungen) abzurechnen und ist der AG zur Zahlung der Rechnungssumme verpflichtet. Die externen Kosten sind durch den AG zu bezahlen. Wird der gesamte Vertrag oder einzelne vertragliche Verpflichtungen übertragen, haftet SBG-Events nicht für die Leistungserbringung des Dritten, der AG wendet sich ab dem Zeitpunkt der Vertragsübertragung ausschließlich an diesen Dritten.
und gelten die oben angeführten Stornosätze. GuE wird in diesem Fall von jeder weiteren Leistungspflicht endgültig befreit. Diese Rechtswirkung und damit die Fälligkeit des Entgeltes treten spätestens mit der Erklärung des AG ein, die vertragsgemäßen Leistungen nicht mehr zu benötigen, jedenfalls aber dann, wenn aus den Umständen klar wird, dass der AG die Leistungen von GuE nicht mehr abnehmen wird. Der AG stellt darüber hinaus GuE von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei. Die externen Kosten sind in jedem Fall der Stornierung durch den AG zu bezahlen. Bei den Schulskikursen gelten folgende Stornoregelungen: Stornoregelung: Als Stornosatz für die Teilnahme einzelner Schüler gilt: Bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn Bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn Ab 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 50% - 25% keine Rückerstattung Bei zufälligem Versäumen der Abreise durch plötzliche Erkrankung oder Unfall wird die Stornogebühr damit begründet, dass dem Veranstalter nicht zugemutet werden kann das wirtschaftliche Risiko für Zufälle zu tragen, die sich in der Sphäre des Kunden ertragen.
2. Absage oder Abbruch der Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt: Der bereits bezahlte Vorschuss verbleibt bei GuE bzw. sind die bisher geleisteten Tätigkeiten abzugelten. Als höhere Gewalt sindinsbesondere die Erkrankung des Künstlers und wetterbedingte Ausfälle anzusehen. Sollte der Künstler aufgrund höherer Gewalt seiner Verpflichtung nicht nachkommen können, wird sich SBG-Events um einen möglichst gleichwertigen Ersatz bemühen, wobei GuE nicht zur Beischaffung eines gleichwertigen Ersatzes verpflichtet ist. Es entsteht auch kein – wie immer gearteter - Ersatzanspruch an GuE.
3. Sollte GuE in Lieferverzug geraten, ist ein Rücktritt des AG vom Vertrag nur nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung und bei grobem Verschulden von GuE zulässig.
4. Tritt der AG vom Vertrag aus wichtigem Grund zurück, ist er verpflichtet GuE diesen wichtigen Grund schriftlich nachzuweisen. Sämtliche bis zum Vertragsrücktritt erbrachten Leistungen von GuE und auch sämtliche externe Kosten sind auch in diesem Fall vom AG entsprechend den vereinbarten Honorarsätzen zubezahlen. Sofern keine Honorarsätze vereinbart wurden, ist ein angemessenes Entgelt (zumindest aber das in Pkt III Abs 1 vereinbarte) durch den AG zu begleichen. Liegt ein (Teil-)Verschulden des AG am wichtigen Grund vor, so gilt Pkt VI Abs 1.
5. GuE ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzukündigen, insbesondere in folgenden Fällen: - wenn die Ausführung des Werkes, der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird
- wenn sich der AG weigert, auf Verlangen von GuE Vorauszahlung zu leisten, oder Teilrechnungen nicht fristgerecht begleicht bzw. trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht auf das Sonderkonto gezahlt werden - falls über das Vermögen des AG ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. In diesen Fällen gebührt GuE das volle vereinbarte Entgelt abzüglich der aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses eingesparten Aufwendungen. Die externen Kosten sind durch den AG zu bezahlen.
6. SBG-Events ist zudem berechtigt den Vertrag unter Einhaltung einer angemessenen Frist durch ordentliche Kündigung zu beenden. Weiters ist SBG-Events berechtigt jederzeit ohne Angabe von Gründen berechtigt das Vertragsverhältnis, einzelne vertragliche Rechte (zB Subvollmachten) und Verpflichtungen auf Dritte zu übertragen oder sich von Dritten vertreten zu lassen. Im Falle der ordentlichen Kündigung oder der Übertragung des Vertrages wird SBG-Events den AG informieren und ist SBG-Events zudem berechtigt die bisher angefallenen Leistungen gegenüber dem AG entsprechend den vereinbarten Honorarsätzen (bei einer vereinbarten Auftragssumme anteilig entsprechend der erbrachten Leistungen) abzurechnen und ist der AG zur Zahlung der Rechnungssumme verpflichtet. Die externen Kosten sind durch den AG zu bezahlen. Wird der gesamte Vertrag oder einzelne vertragliche Verpflichtungen übertragen, haftet SBG-Events nicht für die Leistungserbringung des Dritten, der AG wendet sich ab dem Zeitpunkt der Vertragsübertragung ausschließlich an diesen Dritten.
Zahlungsbedingungen
1. Bei feststehendem Auftragsvolumen (Pauschale): - 1. Anzahlung: Nach Vertragsunterzeichnung und nachfolgender Rechnungslegung ist eine Anzahlung in Höhe von 40% der Gesamtsumme zu leisten. -
2. Anzahlung: Bis 6 Wochen vor dem Erfüllungstermin bzw. der Veranstaltung sind weitere 40% der Gesamtsumme zu begleichen. - Restzahlung: Die Restzahlung ist binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung nach erfolgter Auftragserfüllung zu tätigen. - Externe Kosten (wie zB Dienstleistungen Dritter) sind vom AG unverzüglich zu begleichen und auf Anforderung ist hierauf ein entsprechender Vorschuss zu leisten. Steht die Höhe des Entgelts bei Vertragsabschluss noch nicht genau fest, da es nach Stunden berechnet wird, so ist GuE berechtigt, in angemessenen Abständen, zumindest aber monatlich, Zwischenabrechnungen vorzunehmen. Der sich aus einer derartigen Zwischenabrechnung ergebende Betrag ist mit Rechnungslegung fällig und binnen 14 Tagen zu bezahlen.
3. Der AG ist verpflichtet das vereinbarte Entgelt vollständig und ohne Abzüge zu bezahlen. Zahlungen des AG gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Zahlungsfrist auf dem in der Rechnung angeführten Girokonto gut gebucht werden.
4. Bezahlt der AG das vereinbarte Entgelt an GuE nicht termingerecht, so ist unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist zu mahnen. Verstreicht diese Frist, ohne dass das Entgelt vollständig
bezahlt wurde, ist SBG-Events berechtigt, das Vertragsverhältnis schriftlich zu kündigen. In diesem Fall ist GuE sofort ab erstmaligem Zahlungsverzug von jeder weiteren Leistungsverpflichtung – bis zum Eingang des Entgelts - frei. Zu diesem Zeitpunkt von SBG-Events bereits erstellte Unterlagen, Konzepte usw. hat GuE dem AG zu übergeben, wobei SBG-Events erst nach vollständiger Bezahlung zur Aushändigung verpflichtet ist.
5. Gerät der AG in Zahlungsverzug, ist GuE berechtigt, für jede Mahnung Euro 10,- an Mahnspesen zu verrechnen. Weiters werden auch ohne Mahnung Verzugszinsen von 14% p.a. verrechnet. Sämtliche mit der Eintreibung der Forderung von GuE verbundene Kosten trägt der AG. Sämtliche Zahlungen des AG werden auf die älteste offene Forderung angerechnet.
6. Soweit es nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, ist dem AG verwehrt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von GuE aufzurechnen. Etwaige Zurückbehaltungsrechte des AG sind ausgeschlossen.
7. Als Zahlungsbedingungen bei den Schulskikursen gelten: Der gesammelte Gesamtbetrag muss bis spätestens 10 Tage vor Kursbeginn auf unser Konto unter exakter Angabe von Schule und eventuell Klasse eingelangt sein. GuE entstehende Kosten wegen verspäteter Bezahlung der Teilnahmegebühr werden gänzlich den Schulverantwortlichen zur Rechnung gebracht.
2. Anzahlung: Bis 6 Wochen vor dem Erfüllungstermin bzw. der Veranstaltung sind weitere 40% der Gesamtsumme zu begleichen. - Restzahlung: Die Restzahlung ist binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung nach erfolgter Auftragserfüllung zu tätigen. - Externe Kosten (wie zB Dienstleistungen Dritter) sind vom AG unverzüglich zu begleichen und auf Anforderung ist hierauf ein entsprechender Vorschuss zu leisten. Steht die Höhe des Entgelts bei Vertragsabschluss noch nicht genau fest, da es nach Stunden berechnet wird, so ist GuE berechtigt, in angemessenen Abständen, zumindest aber monatlich, Zwischenabrechnungen vorzunehmen. Der sich aus einer derartigen Zwischenabrechnung ergebende Betrag ist mit Rechnungslegung fällig und binnen 14 Tagen zu bezahlen.
3. Der AG ist verpflichtet das vereinbarte Entgelt vollständig und ohne Abzüge zu bezahlen. Zahlungen des AG gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Zahlungsfrist auf dem in der Rechnung angeführten Girokonto gut gebucht werden.
4. Bezahlt der AG das vereinbarte Entgelt an GuE nicht termingerecht, so ist unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist zu mahnen. Verstreicht diese Frist, ohne dass das Entgelt vollständig
bezahlt wurde, ist SBG-Events berechtigt, das Vertragsverhältnis schriftlich zu kündigen. In diesem Fall ist GuE sofort ab erstmaligem Zahlungsverzug von jeder weiteren Leistungsverpflichtung – bis zum Eingang des Entgelts - frei. Zu diesem Zeitpunkt von SBG-Events bereits erstellte Unterlagen, Konzepte usw. hat GuE dem AG zu übergeben, wobei SBG-Events erst nach vollständiger Bezahlung zur Aushändigung verpflichtet ist.
5. Gerät der AG in Zahlungsverzug, ist GuE berechtigt, für jede Mahnung Euro 10,- an Mahnspesen zu verrechnen. Weiters werden auch ohne Mahnung Verzugszinsen von 14% p.a. verrechnet. Sämtliche mit der Eintreibung der Forderung von GuE verbundene Kosten trägt der AG. Sämtliche Zahlungen des AG werden auf die älteste offene Forderung angerechnet.
6. Soweit es nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, ist dem AG verwehrt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von GuE aufzurechnen. Etwaige Zurückbehaltungsrechte des AG sind ausgeschlossen.
7. Als Zahlungsbedingungen bei den Schulskikursen gelten: Der gesammelte Gesamtbetrag muss bis spätestens 10 Tage vor Kursbeginn auf unser Konto unter exakter Angabe von Schule und eventuell Klasse eingelangt sein. GuE entstehende Kosten wegen verspäteter Bezahlung der Teilnahmegebühr werden gänzlich den Schulverantwortlichen zur Rechnung gebracht.
Versicherung
GuE bietet dem AG an, für die Veranstaltung nach Möglichkeit eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Kosten einer solchen Versicherung werden jedenfalls dem AG in Rechnung gestellt. IX. Haftung/Gewährleistung
1. GuE haftet generell nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden sowie für reine Vermögensschäden.
2. Übernimmt GuE die Vermittlung von Künstlern, so haftet GuE insbesondere nicht für eine bestimmte künstlerische Qualität der Darbietung.
3. Übernimmt GuE die Organisation einer Veranstaltung, so haftet SBG-Events nicht für den Erfolg dieser Veranstaltung, insbesondere nicht für eine bestimmte Besucheranzahl oder einen bestimmten Ertrag. Ebenso ist die Haftung von GuE ausgeschlossen, wenn es im Zuge dieser Veranstaltung durch Besucher oder Mitwirkende zu Schäden welcher Art auch immer kommt.
4. GuE haftet nicht für Versäumnisse oder eine verspätete Erfüllung von Vertragspflichten, wenn diese auf Ursachen höherer Gewalt oder auf Ursachen, auf die GuE keine Einflussmöglichkeit hat oder die auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
5. Etwaige Mängel sind durch den AG unverzüglich anzuzeigen und zu belegen. Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung oder die gelieferte Ware die allgemein üblichen oder die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften nicht aufweist. Der Mangel muss bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Übergabe vorhanden sein. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den AG nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist GuE vorher ausreichend Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
6. Schadenersatzansprüche gegen GuE verjähren innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber 3 Jahre nach erbrachter Leistung, sofern sie in dieser Zeit nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Die Beweislastumkehr nach § 1298 S 1 und 2 ABGB wird ausgeschlossen.
1. GuE haftet generell nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden sowie für reine Vermögensschäden.
2. Übernimmt GuE die Vermittlung von Künstlern, so haftet GuE insbesondere nicht für eine bestimmte künstlerische Qualität der Darbietung.
3. Übernimmt GuE die Organisation einer Veranstaltung, so haftet SBG-Events nicht für den Erfolg dieser Veranstaltung, insbesondere nicht für eine bestimmte Besucheranzahl oder einen bestimmten Ertrag. Ebenso ist die Haftung von GuE ausgeschlossen, wenn es im Zuge dieser Veranstaltung durch Besucher oder Mitwirkende zu Schäden welcher Art auch immer kommt.
4. GuE haftet nicht für Versäumnisse oder eine verspätete Erfüllung von Vertragspflichten, wenn diese auf Ursachen höherer Gewalt oder auf Ursachen, auf die GuE keine Einflussmöglichkeit hat oder die auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
5. Etwaige Mängel sind durch den AG unverzüglich anzuzeigen und zu belegen. Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung oder die gelieferte Ware die allgemein üblichen oder die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften nicht aufweist. Der Mangel muss bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Übergabe vorhanden sein. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den AG nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist GuE vorher ausreichend Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
6. Schadenersatzansprüche gegen GuE verjähren innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber 3 Jahre nach erbrachter Leistung, sofern sie in dieser Zeit nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Die Beweislastumkehr nach § 1298 S 1 und 2 ABGB wird ausgeschlossen.
Rechtseinräumung
1. Der Inhalt sämtlicher Unterlagen und Informationen wirtschaftlicher, finanzieller oder technischer Art, die der AG von SBG-Events erhält, sind unabhängig von einer derartigen Kennzeichnung vom AG als vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GuE kopiert oder an Dritte weitergegeben werden.
2. Alle Leistungen von GuE einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Konzepte, Textentwürfe, Programme, Dokumentationen etc.), auch einzelne Teile daraus, verbleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke im zeitlich unbeschränkten Eigentum von SBG- Events und können jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. der Zusammenarbeit mit dem AG – zurückverlangt werden. Der AG erwirbt mit der vollständigen Erfüllung all seiner Verpflichtungen lediglich das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrages beschränkte Recht eingeräumt, diese Leistungen in unveränderter Form, zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang zu benutzen.
2. Alle Leistungen von GuE einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Konzepte, Textentwürfe, Programme, Dokumentationen etc.), auch einzelne Teile daraus, verbleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke im zeitlich unbeschränkten Eigentum von SBG- Events und können jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. der Zusammenarbeit mit dem AG – zurückverlangt werden. Der AG erwirbt mit der vollständigen Erfüllung all seiner Verpflichtungen lediglich das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrages beschränkte Recht eingeräumt, diese Leistungen in unveränderter Form, zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang zu benutzen.
Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von GuE.
Urheber-, Leistungsschutz- und Markenrechte
GuE ist gegenüber Ansprüchen Dritter vom AG freigestellt, insbesondere falls Urheber- oder Leistungsschutzrechte wegen benutzter Logos, Bilder, Texte, Musik etc. geltend gemacht werden. Sämtliche fremde Urheberrechtslizenzen, Copyrightgebühren, Tantiemen und dergleichen sind vom AG an die Bezugsberechtigen zu entrichten. Der AG entbindet GuE von jeder diesbezüglichen Verantwortung und Verpflichtung und wird SBG-Events diesbezüglich schad- und klaglos halten.
Formeller Veranstalter, Gebühren & Abgaben
1. Der AG tritt nach außen insbesondere gegenüber Behörden als Veranstalter auf. Die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern, Gebühren, Abgaben und
Urheberrechtsentgelte gehen direkt zu Lasten des AG und hält der AG GuE diesbezüglich schad- und klaglos. 2. Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden durch den AG der GuE bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt laut Vereinbarung zur Verfügung gestellt. Auf schriftlichen Wunsch richtet GuE für diese Beträge ein Sonderkonto ein.
Urheberrechtsentgelte gehen direkt zu Lasten des AG und hält der AG GuE diesbezüglich schad- und klaglos. 2. Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden durch den AG der GuE bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt laut Vereinbarung zur Verfügung gestellt. Auf schriftlichen Wunsch richtet GuE für diese Beträge ein Sonderkonto ein.
Datenschutz
Der AG wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden. Der AG erteilt seine Zustimmung, dass sämtliche personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertragsverhältnisses von GuE gemäß den Bestimmungen der jeweils gültigen Fassung des Telekommunikationsgesetzes samt Nachfolgegesetze iVm dem Datenschutzgesetz automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden, und dass derartige Daten von GuE zum Zwecke der Weiterentwicklung, der Bedarfsanalyse, der Beratung des jeweiligen AG, der Verbesserung von Lösungsvorschlägen und Angeboten sowie Direktmarketingaktionen und generell für Werbung von SBG-Events verwendet werden können. Der AG erteilt diesbezüglich insbesondere seine Zustimmung, von GuE zu Werbezwecken telefonisch, per e-Mail, SMS oder Telefax kontaktiert zu werden. Diese Zustimmung kann vom AG jederzeit gegenüber GuE widerrufen werden.
Spezielle Rechtsgrundlage bei den Schulskikursen
1. Mit der Anmeldung bestätige ich die Richtigkeit aller angegebenen Daten!
2. Wir weisen darauf hin, dass bei SCHOOL on BEACH Fotos teilweise für Medienberichte und Internet verwendet werden. Falls das nicht gewünscht ist, bitte das Anmeldeformular in diesem Punkt ausdrücklich korrekt ausfüllen.
3. Die Erziehungsberechtigten und Lehrer/innen erklären sich mich damit einverstanden, Informationsmaterial ausschließlich von GuE zu erhalten. Die Adressen werden keinesfalls an Dritte weiter gegeben, jedoch können in den Aussendungen Informationen von Partnern angehängt sein!
4. er/die anmeldende Lehrer/in, Direktor/-in bestätigen mit ihrer Anmeldung durch das richtig ausgefüllte Anmeldformular die genaue Teilnehmerzahl, eine Abweichung von max. 3 Schülern wird toleriert.
2. Wir weisen darauf hin, dass bei SCHOOL on BEACH Fotos teilweise für Medienberichte und Internet verwendet werden. Falls das nicht gewünscht ist, bitte das Anmeldeformular in diesem Punkt ausdrücklich korrekt ausfüllen.
3. Die Erziehungsberechtigten und Lehrer/innen erklären sich mich damit einverstanden, Informationsmaterial ausschließlich von GuE zu erhalten. Die Adressen werden keinesfalls an Dritte weiter gegeben, jedoch können in den Aussendungen Informationen von Partnern angehängt sein!
4. er/die anmeldende Lehrer/in, Direktor/-in bestätigen mit ihrer Anmeldung durch das richtig ausgefüllte Anmeldformular die genaue Teilnehmerzahl, eine Abweichung von max. 3 Schülern wird toleriert.
Schlussbestimmungen
1. Als Erfüllungsort gilt grundsätzlich der Sitz von GuE als beiderseits vereinbart. Im Falle von Veranstaltungen, für die eine Vor-Ort-Betreuung vereinbart ist, gilt als Erfüllungsort der Ort, an dem die Veranstaltung stattfindet.
2. Als Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung gilt das für den Sitz von GuE örtlich und sachlich Rechtliche Grundlage für die Teilnahme an SCHOOL on BEACH die Vergabe des Status „schulbezogene Veranstaltung“ durch den Schulgemeinschaftsausschuss bzw. die Genehmigung durch die Schulleitung ist
zuständige österreichische Gericht als vereinbart. GuE ist wahlweise berechtigt, ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen.
3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Die Gültigkeit der vorstehenden Bedingungen wird nicht dadurch berührt, dass eine oder mehrere der Bedingungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein sollten. Für diesen Fall gilt eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommende wirksame Regelung. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall zudem eine solche Regelung (wirtschaftlich der unwirksamen Regelung am nächsten kommende wirksame Regelung) auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren.
5. Die AGB sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern iSd § 1 Abs 2 Z 2 KSchG idgF gelten sie nur insoweit, als diese den zwingenden Bestimmungen des 1. Hauptstückes dieses Gesetzes nicht widersprechen.
2. Als Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung gilt das für den Sitz von GuE örtlich und sachlich Rechtliche Grundlage für die Teilnahme an SCHOOL on BEACH die Vergabe des Status „schulbezogene Veranstaltung“ durch den Schulgemeinschaftsausschuss bzw. die Genehmigung durch die Schulleitung ist
zuständige österreichische Gericht als vereinbart. GuE ist wahlweise berechtigt, ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen.
3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Die Gültigkeit der vorstehenden Bedingungen wird nicht dadurch berührt, dass eine oder mehrere der Bedingungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein sollten. Für diesen Fall gilt eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommende wirksame Regelung. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall zudem eine solche Regelung (wirtschaftlich der unwirksamen Regelung am nächsten kommende wirksame Regelung) auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren.
5. Die AGB sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern iSd § 1 Abs 2 Z 2 KSchG idgF gelten sie nur insoweit, als diese den zwingenden Bestimmungen des 1. Hauptstückes dieses Gesetzes nicht widersprechen.